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In § 12 Abs. 2 PflSchG ist festgelegt: „Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewandt werden.“
Nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz, PflSchG) darf Pflanzenschutz nur nach den Richtlinien der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden. Dazu zählt, die Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes zu beachten.
Mit Inkrafttreten der Pflanzenschutz-Geräteverordnung gelten ab 06. Juli 2013 für im Gebrauch befindliche Geräte drei- statt zwei-jährige Kontrollintervalle. Pflanzenschutzgeräte müssen alle drei Jahre zur Feldspritzgerätekontrolle.
Für die optimale Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis ist die Weiterentwicklung der Gerätetechnik unerlässlich.
Seit Mai 2018 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Rahmen der Neuzulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) die Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen festgesetzt. Bisher hatte das BVL die Vorschriften zum Gesundheitsschutz als Kennzeichnungsauflage vergeben.